Wenn
der Klient zum Kunden wird
Von Joachim Speicher
Aus: Sozialwirtschaft aktuell Ausgabe 12/2004 (Juni)
In Rheinland Pfalz können behinderte Menschen bereits
seit über fünf Jahren ein persönliches Budget als
monatlichen Barbetrag in Anspruch nehmen. Das hat Folgen für
die Anbieter sozialer Dienste.
Durch gesetzliche Präzisierung “trägerübergreifender
persönlicher Budgets” im Gesetz zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch wird die Geldleistung
in der Behindertenhilfe als Alternative zur Sachleistung insbesondere
durch Erweiterung des § 17 SGB IX sowie durch die nach §
21a SGB IX am 14. Mai 2004 erlassene Budgetverordnung bundesweit
eingeführt. Dem Ermessensanspruch ab 1. Juli 2004 wird ein
Rechtsanspruch ab 1. Januar 2008 folgen.
In Rheinland Pfalz besteht für Menschen mit Behinderung bereits
seit dem 1. Januar 1998 die Möglichkeit, alternativ zur stationären
oder ambulanten Sachleistung einen monatlichen Barbetrag in Anspruch
zu nehmen.
Die Zahlung der Geldleistung durch den Leistungsträger erfolgt
unmittelbar an den Leistungsberechtigten. Durch diese einfach
scheinende Regel verändert sich das Rechtsverhältnis
zwischen Leistungsberechtigten, Leistungserbringer und Leistungsträger
grundlegend.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungsträger und dem
Leistungserbringer, in der Regel normiert durch §§ 93
BSHG oder durch einschlägige Verwaltungsvorschriften, werden
vollständig aufgehoben.
Der leistungsberechtigte Mensch mit Behinderung hat aufgrund seines
individuellen Rechtsanspruchs nach § 3 BSHG sowie nach Maßgabe
des § 17 SGB IX mit der Budgetverordnung unter Wahrung seiner
Wunsch- und Wahlrechte einen Anspruch auf Zahlung einer Geldleistung.
Darüber hinaus obliegt es ihm selbst oder seinem gesetzlichen
Vertreter individuelle Betreuungs- oder Dienstleistungsverträge
auf der Grundlage des BGB zu schließen, wann er will und
mit wem er will.
Und “individuell” bedeutet hier tatsächlich am
Einzelfall orientiert.
Man sollte die veränderte Lage, die Kraft des Geldes nicht
unterschätzen.
Die Menschen kaufen sich die Hilfen und Unterstützungsleistungen
ein, die ihnen in ihrer individuellen Situation am ehesten geeignet
scheinen, ihre Teilhabe zu sichern. Auch dann, wenn solche Leistungen
offenkundig in ihrer Prozess- und Strukturqualität schlechter
sein sollten als vergleichbare Sachleistungen.
Das interessiert die meisten Budgetinhaber wenig. Sie achten -
wie die meisten Kunden - stärker auf Ergebnisqualität
Dabei müssen viele der bisherigen Anbieter in der Behindertenhilfe
zur Kenntnis nehmen, dass die Geldleistung an sich schon “Teilhabe”
sichert, weil sie Wunsch- und Wahlrechte vermehrt.
“Wie viele Klienten werden für beschütztes
Basteln bezahlen?”
Die wenigsten Budgetteilnehmer kaufen sich traditionelle psychosoziale
Gruppenangebote ein (“ich mag kein beschütztes Basteln
mehr”).
Weder stationär noch ambulant. Häufiger werden Begleitungen
gewünscht, wie beispielsweise zum gemeinsamen Besuch einer
Technodiskothek samstags in der Nacht von 23.00 bis 6.00 Uhr in
der Früh.
Oder die Begleitung bei einer Urlaubsreise nach Mallorca.
Wer über ein persönliches Budget verfügt, sieht
sich weitaus mehr als der Sachleistungsempfänger in der Lage,
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf seine ganz eigene Weise
zu realisieren.
Leistungen der klassischen Förderung, Betreuung oder Behandlung
stehen bei Budgetinhabern nicht sehr hoch im Kurs.
Häufig hört man von Budgetinhabern das Argument, das
die meisten Leistungserbringer noch nicht verstanden haben, das
“Fördern, Betreuen, Behandeln” von Menschen nur
Mittel zum Zweck sein kann.
Und der Zweck heißt “Teilhabe”.
Wenn die Tatsache, durch Geldleistung über größere
finanzielle Spielräume zu verfügen, an sich schon mehr
Teilhabe bietet, wozu dann noch “psychosoziale Maßnahmen”
kaufen?
Leistungsanbieter sind eher selten in der Lage, auf diese veränderten
Rollenverteilungen (“der Klient wird zum Arbeitgeber”)
mit geeigneten offenen und flexiblen Angeboten und entsprechenden
Personal zu veränderten Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten
zu reagieren.
Wer sich diesen Prozessen nicht stellt und adäquate Antworten
- beispielsweise durch Schaffung von “Kreativabteilungen”
in den bisherigen Einrichtungen und Diensten - findet, wird dauerhaft
weder dem Anspruch der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
noch seinen eigenen berechtigten wirtschaftlichen Interessen gerecht.
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